Rezept

Ein Geschäftsessen mit einem Kunden richtig absetzen

Die Restaurantrechnung allein reicht dem Finanzamt nicht — es braucht einen separaten Bewirtungsbeleg mit den Namen aller Bewirteten und einem konkreten Anlass. Split The Bill erstellt diesen Beleg direkt aus der Rechnung, die du ohnehin schon aufgeteilt hast.

Zuletzt überprüft: September 2026

Geschäftsessen mit Kunden absetzen — Split The Bill

Ein Selbstständiger oder Geschäftsführer, der einen Kunden zum Essen einlädt, um ein Angebot zu besprechen, kann die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen — aber nur mit einem korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg, nicht mit der bloßen Restaurantrechnung. Der Beleg braucht Angaben, die eine Rechnung nicht liefert: wer am Tisch saß und warum. Split The Bill kennt die Bewirteten bereits aus der Aufteilung der Rechnung und ergänzt Anlass, Bewirtungsart und die steuerliche Berechnung.

Schritt für Schritt

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    Rechnung fotografieren und Bewirtete hinzufügen

    Die Restaurantrechnung wie gewohnt fotografieren oder manuell eintragen und den Kunden als Teilnehmer der Aufteilung hinzufügen — genau wie bei jedem anderen geteilten Essen.

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    "Extern" als Bewirtungsart wählen

    Da ein Kunde bewirtet wurde, wird die Bewirtung als "extern" markiert. Das legt automatisch den 70-Prozent-Satz fest, statt der 100 % bei rein interner Bewirtung eigener Mitarbeiter.

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    Konkreten Anlass eintragen

    Statt "Geschäftsessen" einen nachvollziehbaren Anlass angeben, z. B. "Besprechung Angebot Projekt X, Kunde: [Firma], Ansprechpartner: [Name]". Ein zu allgemeiner Anlass ist einer der häufigsten Ablehnungsgründe.

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    Beleg unterschreiben und sichern

    Nach der Unterschrift zeigt der Beleg den abzugsfähigen Betrag (70 %), den nicht abzugsfähigen Anteil (30 %) und die zu 100 % erstattungsfähige Vorsteuer getrennt an und wird als PDF unveränderlich gespeichert.

Warum 70 % und nicht 100 %

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind Bewirtungskosten für externe Geschäftspartner — Kunden, Interessenten, Lieferanten — zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig, 30 % nicht. Nur wenn ausschließlich eigene Mitarbeiter bewirtet werden, gilt der volle Satz von 100 %. Die Vorsteuer ist davon unabhängig: Sie ist nach § 15 UStG zu 100 % erstattungsfähig, auch auf den nicht abzugsfähigen Teil.

Was die Rechnung selbst erfüllen muss

Seit dem 1.1.2025 wird die Bewirtungskosten-Abzugsfähigkeit nur anerkannt, wenn die zugrunde liegende Rechnung maschinell erstellt und über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert ist. Bei Rechnungen über 250 € muss zusätzlich der Name des bewirtenden Unternehmens maschinell aufgedruckt sein, nicht handschriftlich ergänzt.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Prozent kann ich bei einem Kundenessen absetzen?

70 % der Kosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, 30 % nicht — das gilt für die Bewirtung externer Personen wie Kunden oder Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer bleibt davon unberührt und ist zu 100 % erstattungsfähig.

Reicht die Restaurantrechnung als Nachweis?

Nein. Das Finanzamt verlangt zusätzlich einen Bewirtungsbeleg mit den Namen aller Bewirteten und einem konkreten Anlass — beides fehlt auf jeder Restaurantrechnung.

Was, wenn die Rechnung über 250 € liegt?

Dann muss der Name des bewirtenden Unternehmens zusätzlich maschinell auf der Rechnung selbst gedruckt sein, nicht nachträglich handschriftlich ergänzt — eine Anforderung an die Restaurantrechnung, nicht an den separaten Bewirtungsbeleg.

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